Vorsicht bei Sprung in Baggersee

Kein Schadensersatz für Verletzung beim Kopfsprung in einen Baggersee
Die Badesaison ist eröffnet. Sie schwimmen gerne in einem Natur- oder Baggersee? Aber bitte größte Vorsicht walten lassen, insbesondere bei unbekannten Gewässern. Und wenn ein Badeverbotsschild am (Bagger)See aufgestellt ist, dann hat sich jemand was dabei gedacht! Warn- und Hinweisschilder unbedingt beachten sowie alle übrigen Vorsichtsmaßnahmen, z. B. richtig abkühlen!Aufgrund seiner schweren Verletzung kann man ein geiwsses Verständnis für den jungen Mann aufbringen, dass er Schadensersatz möchte. Wer aber derartig übermütig und fahrlässig handelt....
Die Stadt Bramsche ist Eigentümerin des Hasesees. Sie hatte mit fünf Warnschildern darauf hingewiesen, dass das Baden in dem See verboten ist. Im Sommer 2010 fuhr der damals 22-jährige Kläger früh morgens mit Freunden zum See, rannte zum Ufer und sprang kopfüber ins Wasser. Da der Uferbereich an der Stelle nicht tief genug war, verletzte sich der Mann dabei schwer. Er zog sich insbesondere eine Querschnittslähmung zu und verlangte mit der Klage u. a. die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 70.000 Euro.
Die gegen die Stadt gerichtete Klage wies das Landgericht ab. Mit seiner Berufung hatte der Mann keinen Erfolg. Die Richter des Oberlandesgerichts konnten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ebenfalls nicht feststellen. Die Stadt sei nicht verpflichtet, neben den Warnschildern weitere Sicherungsmaßnahmen zur Umsetzung des Badeverbotes vorzunehmen. Soweit an dem See tatsächlich verbotswidrig ein "wildes" Baden stattfinde, geschehe das auf eigene Gefahr der Badenden. Der Mann habe sich bewusst über das Badeverbot hinweggesetzt. Er habe dabei nicht davon ausgehen dürfen, dass das Baden an dem See ungefährlich sei.
Schließlich habe sich der Mann auch nicht deshalb verletzt, weil er verbotener Weise in dem See gebadet habe. Der hier eingetretene bedauerliche Unfall beruhe auf einem aus dem Lauf vorgenommenen Kopfsprung des Klägers in ein Gewässer an einem vorher nicht unter-suchten Uferbereich. Selbst bei Annahme einer der Stadt obliegenden Verkehrssicherungspflicht würde diese jedenfalls nicht so weit gehen, andere von allen möglichen selbstschädigenden Handlungen abzuhalten. Bei dem Sprung lag die Gefährlichkeit von vornherein auf der Hand. Kein vernünftiger Mensch würde wegen der offensichtlichen Gefahren, die sich selbst bei nur geringem Nachdenken aufdrängten, kopfüber in ein zuvor nicht erkundetes Gewässer springen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der BGH hat die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 30. April 2015 (Az. III ZR 331/14) zurückgewiesen.
Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 08.06.2015 zum Urteil 6 U 140/14 vom 07.10.2014